Dieser Stoff der Verpackungsgruppe I darf nach Unterabschnitt 4.2.1.19 des RID/ADR/IMDG-Codes nicht in ortsbeweglichen Tanks in geschmolzenem Zustand befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden, da sich die zugeordnete Tankanweisung in Tabelle A, Spalte 10 RID/ADR bzw. Spalte 13 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 des IMDG-Codes nicht auf eine Befrderung des Stoffes ber seinem Schmelzpunkt bezieht. 

Da fr diesen Stoff nach Tabelle A, Spalte 12 RID/ADR keine Tankcodierung fr flssige Stoffe (L) angegeben ist, ist eine Befrderung in RID-/ADR-Tanks ebenfalls nicht mglich. 

Weiterhin ist eine Befrderung in Tankschiffen nach Tabelle C des ADN nicht zulssig. Daher ist fr diesen Stoff die Befrderung in geschmolzenem Zustand auf Binnenschiffen verboten.